Rabattverträge
Seit 2007 kann jede gesetzliche Krankenkasse mit Arzneimittelherstellern Rabattverträge abschließen, allerdings überwiegend für Generika, also Nachahmerprodukte ohne Patentschutz. Ziel ist die Kostensenkung bei den Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenkassen. Die Kassen erhalten dann ein bestimmtes Medikament billiger, teilweise bis zu 50 Prozent. Die Apotheker dürfen an die Versicherten dieser Kasse nur noch dieses Präparat abgeben.
Bevor der Patient für sein Rezept das benötigte Arzneimittel bekommt, muss der Apotheker anhand der zentral hinterlegten Daten prüfen, mit welchem Hersteller und über welches Arzneimittel die Krankenkasse einen Rabattvertrag abgeschlossen hat. Solche "Rabatt-Arzneimittel" muss der Apotheker bevorzugt abgeben. Ist eben dieses Medikament nicht vorrätig, muss es beschafft werden - auch wenn die Apotheke mehrere andere gleichwertige Produkte in ihren Regalen und Schubfächern hat.
Ist das Rabatt-Arzneimittel nicht lieferfähig, muss der Apotheker entweder das verordnete Arzneimittel oder eines der drei preisgünstigsten wirkstoffgleichen Medikamente mit derselben Wirkstärke und Packungsgröße sowie derselben oder einer austauschbaren Darreichungsform abgeben - und zwar selbst dann, wenn das Medikament, mit dem der Patient vertraut ist, nur wenige Cent mehr kostet.
2010 verzeichnete die ABDA (Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände) 12.400 Rabattverträge, die von 161 Krankenkassen mit 144 pharmazeutischen Unternehmen geschlossen wurden. 27.200 Präparate wurden rabattiert.
Im Zuge des im Januar 2011 in Kraft getretenen Arzneimittelmarktneuordnungsgesetzes, kurz AMNOG, kann der Patient sein "Wunsch"-Arzneimittel gegen Bezahlung in der Apotheke erhalten. Ein Teilbetrag der geleisteten Zahlung wird von der jeweiligen Krankenkasse erstattet.